Arbeitsrecht

Sie sind Arbeitgeber und benötigen rechtliche Unterstützung? Insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist mit Fallstricken behaftet und kann zu vermeidbaren rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Oder Sie sind Arbeitnehmer und wurden abgemahnt oder Ihnen wurde gekündigt?

Zögern Sie nicht. Bei einer Kündigung es wichtig, dass Sie umgehend reagieren. Eine Kündigungsschutzklage muss zwingend spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht sein! Spricht der Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus, muss der Arbeitnehmer jede dieser Kündigungen innerhalb der 3-Wochen-Frist angreifen.

In diesem Zusammenhang gilt es für Sie zu beachten: Wenn Ihnen wegen einer Pflichtverletzung außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurde, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen. Das bedeutet: Sie bekommen dann erstmal kein Arbeitslosengeld.

Auch wenn eine Kündigungsschutzklage vom Gesetzgeber her grundsätzlich als Klage auf Erhalt des Arbeitsplatzes konzipiert wurde, ist hieraus in der Praxis regelmäßig eine Klage gerichtet auf den Erhalt einer Abfindung geworden, da der Arbeitgeber in der Regel einen einmal gekündigten Arbeitnehmer nicht mehr einstellen will. Vom damit verbundenen Risiko, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, kann sich der Arbeitgeber freikaufen, indem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung einigen. Für den Arbeitnehmer hat das den Vorteil, dass dieser für den Verlust des Arbeitsplatzes eine wirtschaftliche Entschädigung erhält.

Die Höhe einer möglichen Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings haben sich in der Praxis gewisse Regelsätze bzw. Regelabfindungen herausgebildet, an denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer orientieren können. Hierzu berate ich Sie gerne!

Im Rahmen von Kündigungsschutzklagen spielen regelmäßig eine Rolle:

  • Abfindung
  • Verzugslohn
  • Restlohn, insbesondere Überstundenabgeltung und Urlaubsabgeltung
  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Herausgabe von Arbeitspapieren (z.B. Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei Arbeitsagentur, Lohn-/Gehaltsabrechnungen usw.)