Strafrecht

Sie sind Beschuldigter eines Strafverfahrens?

Im Rahmen des Strafrechts ist es als Beschuldigter einer Straftat grundsätzlich sinnvoll möglichst frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger aufzunehmen. Je früher Sie einen Strafverteidiger mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen, desto eher können Sie ein Strafverfahren in für Sie vorteilhafte Bahnen lenken.

Spätestens dann, wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, ist klar, dass ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird. Was viele Beschuldigte bei Erhalt einer solchen Ladung nicht wissen: Einer solchen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie - wenn diese wie im Regelfall durch die Polizei erfolgt - keinesfalls Folge leisten. Und das sollten Sie nach meiner Erfahrung auch nicht tun!

Lediglich dann, wenn ausnahmsweise die Ladung durch die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, müssen Sie dort erscheinen, wobei Sie dann auch in diesem Fall als Beschuldigter von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen können und sollten! Auch bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie keinesfalls Aussagen machen! Das Recht als Beschuldigter eines Strafverfahrens sich nicht selbst belasten zu müssen, stellt nämlich einen elementaren Grundsatz des Strafrechts dar.

 

1. Warum sollten Sie einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten (bei Ladung durch die Polizei) bzw. vom Recht zu schweigen (bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft) Gebrauch machen?

Der häufigste Fehler Beschuldigter eines Strafverfahrens ist darin zu sehen, dass Beschuldigte ohne anwaltliche Unterstützung einer Ladung Folge leisten und im Rahmen einer Vernehmung zum Tatvorwurf inhaltliche Angaben machen. Dabei unterliegen Beschuldigte häufig dem Irrglauben, dass sie damit den Sachverhalt zu ihren Gunsten darstellen können. Das Problem hierbei: Der Beschuldigte kann zu diesem Zeitpunkt mangels Akteneinsicht überhaupt nicht wissen, was die Polizei und auch die Staatsanwaltschaft wissen. Wahrscheinlich wissen Polizei oder Staatsanwaltschaft viel mehr oder viel weniger als Sie denken! Beides ist schlecht!

Beispiel: Die Polizei und Staatsanwaltschaft weiß mehr als Sie denken:

Es kann sein, dass sich in der Ermittlungsakte Beweisbilder, Beweisvideos, Zeugenaussagen, DNA-Treffer usw. befinden, von denen Sie als Beschuldigter nichts wissen. Es kommt immer wieder vor, dass Beschuldigte in Vernehmungen Aussagen treffen, die durch den Inhalt der Ermittlungsakte bereits eindeutig widerlegt sind! Bedenken Sie: Bei den Ermittlungsbehörden arbeiten Menschen wie Sie und ich. Was löst das in Ihnen aus, wenn Sie nachweislich angelogen werden? Richtig, Misstrauen. Zukünftigen Aussagen eines Beschuldigten, der bereits bei einer früheren Vernehmung gelogen hat, werden die Ermittlungsbehörden grundsätzlich kritisch entgegentreten. Hier gilt die Weisheit: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht,  und wenn er auch die Wahrheit spricht".

Beispiel: Die Polizei und Staatsanwaltschaft weiß weniger als Sie denken:

Möglicherweise ist der Verdacht der Ermittlungsbehörden im Hinblick auf eine Straftat nur äußerst vage und die Beweislage gegen Sie mehr als dünn. Auch hier kommt es immer wieder vor, dass Beschuldigte in einer Vernehmungssituation, die äußerst aufregend und stressgeladen ist, spontane Aussagen treffen, die sie selbst massiv belasten und die Sie aufgrund der dünnen Beweislage überhaupt nicht treffen müssten! Häufig fühlen sich Beschuldigte hierzu geradezu eingeladen, nämlich dann, wenn der vernehmende und erfahrene Polizist besonders nett und verständnisvoll erscheint. Bedenken Sie: Sie sind ein Beschuldigter eines Strafverfahrens. Die Ermittlungsbehörden sind, jedenfalls in dieser konkreten Situation, nicht Ihr Freund und Helfer! Bei den Ermittlungsbehörden hat niemand ein Interesse daran Ihre etwaigen Verfehlungen zu ignorieren, nur weil Sie offen und sympathisch darüber berichten! Im Übrigen: Der nette erscheinende Polizist wird nicht darüber entscheiden, wie das weitere Strafverfahren gegen Sie verläuft. Insoweit ist vielmehr die Staatsanwaltschaft dafür zuständig zu entscheiden, ob das Strafverfahren gegen Sie eingestellt wird, der Erlass eines Strafbefehls beantragt wird, oder die Anklageerhebung gegen Sie beantragt wird. Der Staatsanwalt kennt Sie nicht persönlich und war nicht bei der Vernehmung dabei. Für den Staatsanwalt ist nicht ersichtlich, dass Sie eigentlich ein ganz sympathischer Mensch sind. Er kennt lediglich Ihre schriftliche Aussage! Für den Staatsanwalt ist bei Lesen Ihrer Vernehmung lediglich ersichtlich, dass Sie sich in Ihrer Vernehmung selbst belastet haben! Derartige unnötige Selbstbelastungen können Sie im Nachhinein kaum mehr glaubhaft zurücknehmen.

 

2. Wie sieht eine sinnvolle Strafverteidigung bis zur Anklageerhebung aus?

Eine sinnvolle Strafverteidigung sieht immer so aus, dass zwingend Akteneinsicht in die gegen Sie geführte Ermittlungsakte genommen werden muss.

Nur so können Sie wissen, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie in der Hand haben!

Dann gilt es gemeinsam eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Hierzu gehört insbesondere die gemeinsame Erarbeitung einer Verteidigungsschrift. In dieser Verteidigungsschrift kann beispielsweise darauf hingewirkt werden, dass ein Strafverfahren gegen Sie - sei es aus Mangeln an Beweisen oder auch wegen Geringfügigkeit - eingestellt wird. Auch kann der Sachverhalt aus Ihrer Sicht dargestellt werden und ggf. Zeugen oder andere Beweismittel angegeben werden.

Insoweit gilt: Je früher Sie beim Rechtsanwalt sind, desto besser kann auf das Strafverfahren in Ihrem Sinne Einfluss genommen werden. Denn je eher Sie beim Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger sind, desto eher kann dieser das Verfahren in für Sie sinnvolle und interessengerechte Bahnen lenken.

Ein Beispiel: Eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit wird regelmäßig nur noch sehr schwer zu erreichen sein, wenn die Staatsanwaltschaft einen erheblichen Arbeitsaufwand erbracht hat und -was durchaus zeitaufwändig ist- eine Anklageschrift gegen Sie angefertigt hat bzw. Anklage gegen Sie erhoben hat. Wenn die Staatsanwaltschaft hingegen noch keine Anklage gegen Sie erhoben hat und das Strafverfahren sich somit in einem sehr frühzeitigen Verfahrensstadium befindet, wird eine Einstellung wegen Geringfügigkeit definitiv sehr viel leichter möglich sein durch eine qualitativ hochwertige Verteidigungsschrift.

3. Wie sieht die Erarbeitung einer solchen Verteidigungsschrift aus?

Es ist meine Aufgabe als Ihr Strafverteidiger Sie vor Abschicken einer solchen Verteidigungsschrift ausgiebig und kritisch zum Sachverhalt zu befragen. Sie müssen beachten: Als Jurist bin ich von Natur aus kritisch! Das ist auch sinnvoll und kommt Ihnen zu Gute: Auch die Staatsanwaltschaft ist von Natur aus kritisch und wird daher mit entsprechendem Misstrauen eine solche Verteidigungsschrift lesen. Wenn ich als Rechtsanwalt und Strafverteidiger noch Zweifel oder Fragen bezüglich Ihrer Sachverhaltsschilderung habe, dann wird es der Staatsanwaltschaft nicht anders ergehen! Insoweit ist es meine Aufgabe, diese offenen Fragen abzuklären.

Ein Beispiel:

Ein Beschuldigter behauptet im Beratungsgespräch, ein Zeuge, der ihn ausweislich der Ermittlungsakte massiv belastet hat, würde die Unwahrheit sagen. Auf erstmalige Nachfrage sagt der Beschuldigte lediglich, er hätte keine Ahnung, warum der Zeuge ihn belastet. Aber er sei unschuldig und mache sich keine Sorgen, denn der Zeuge sage schließlich die Unwahrheit. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht würden ganz bestimmt einsehen, dass es gegen ihn keine Beweise gebe und er unschuldig sei.

Ist in dieser Situation und bei diesem Vortrag des Beschuldigten wahrscheinlich, dass man ein Strafverfahren gegen ihn einstellen wird oder ein Gericht ihn freisprechen wird?

Nein, meiner Erfahrung nach ist das nicht sehr wahrscheinlich! Würde ich als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger lediglich eine Einlassung dahingehend verfassen, dass der Zeuge lügt, dann wäre das kaum erfolgsversprechend. Es gilt zwar die Unschuldsvermutung. Allerdings stellt eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich schon ein gewichtiges Beweismittel dar, dass für die Schuld des Beschuldigten spricht. Staatsanwaltschaften und Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass ein Zeuge nicht grundlos lügt! Zweifel an einer Zeugenaussage werden allenfalls dann aufkommen, wenn es einen nachvollziehbaren Grund gibt, warum der Zeugen lügen könnte oder der Zeuge sich in erhebliche widersprüchliche Aussagen verwickelt hat. Fehlt es gänzlich an einem Motiv zur Lüge und fehlt es gänzlich an erheblichen Widersprüchen in der Aussage, werden Staatsanwaltschaft und Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Zeugenaussage der Wahrheit entspricht.

Im oben genannten Beispielsfall müsste man mit dem Beschuldigten kritisch erörtern, warum der Zeuge lügen sollte, wenn dieser doch scheinbar überhaupt kein ersichtliches Motiv hat zu lügen.

Auf wiederholte und kritische Nachfrage fällt dem Beschuldigten dann doch noch ein, dass der Zeuge bereits in der Vergangenheit einen anderen entfernten Bekannten scheinbar grundlos zu Unrecht einer Straftat beschuldigt habe. Auf dieser Grundlage könnten weitere Nachforschungen in der Vergangenheit des Zeugen angestellt werden. Tatsächlich stellt sich bei den weiteren Nachforschungen heraus, dass der Zeuge belegbar und in äußerst zweifelhafter Weise in der Vergangenheit Dritte einer Straftat beschuldigt hat und dabei zudem psychisch auffällige Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

Plötzlich sieht der Fall ganz anders aus! Es gibt nunmehr nachvollziehbare Gründe, warum die Zeugenaussage doch unzutreffend sein könnte! Die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs ist nunmehr deutlich höher!

 

4. Ist es im Falle des Stattfindens einer Hauptverhandlung sinnvoll als Angeklagter eine Aussage bei Gericht zu machen?

Hier gilt, dass sich das allgemeingültig im Vorhinein nicht mit Sicherheit sagen lässt. Bei manchen Beschuldigten mag es Sinn machen, wenn dieser von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Bei einem anderen Beschuldigten ist es sinnvoller, wenn er vor Gericht eine Aussage macht. Das muss letztlich in jedem konkreten Einzelfall gesondert entschieden werden. Hierbei unterstütze ich Sie gerne.

 

Im Rahmen des Strafrechts unterstütze ich ich Sie insbesondere wie folgt:

  • Allgemeines Strafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Geschädigtenvertretung (Nebenklage)
  • Zeugenbeistand